Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

KapMuG

§ 3 Entscheidung über den Musterverfahrensantrag

Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 20.07.2024

Bank- und KapitalmarktrechtBund36 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/3#abs-1 (1) Das Prozessgericht entscheidet über die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags durch unanfechtbaren Beschluss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/3#abs-2 (2) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag als unzulässig, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits voraussichtlich nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt,
2.
die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind,
3.
nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder
4.
der Musterverfahrensantrag zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt ist.
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